Rechtsprechung: Baubewilligung für eine Hecke? (28.08.2017)

Im Urteil 1C_424/2016 vom 27. März 2017 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage der Baubewilligungspflicht für Bepflanzungen. Konkret hatte es folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Das Grundstück von A. liegt in der Bauzone im Dorfkern und besteht aus einer blockrandartigen Bebauung, in deren Innenbereich sich ein über mehrere Grundstücke erstreckender, gartenartiger Innenhof befindet. A. pflanze in diesem Innenhof Thujas an, welche nur zum Teil aneinander grenzen. Die kommunale Baukommission eröffnete ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren. Dagegen wehrte er sich erfolgslos vor den kantonalen Instanzen und gelangte mit Beschwerde ans Bundesgericht.

Zur umstrittenen Frage der Baubewilligungspflicht gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG, wonach Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden dürfen, führt das Bundesgericht zunächst in grundsätzlicher Weise aus, dass die Frage der Baubewilligungspflicht davon abhängt, ob mit der Realisierung der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Sodann wies das Bundesgericht auf seine bisherige Praxis zur Baubewilligungspflicht von Pflanzungen hin. Danach kann es sich rechtfertigen, Pflanzungen - gleich wie Bodenveränderungen durch Zäune, Abschrankungen, Teiche etc. - Anlagen gleichzustellen. So kann das Pflanzen von Bäumen im Einzelfall zu einer von Menschenhand geschaffenen, dauerhaften und mit dem Boden verbundenen wesentlichen Veränderung der Landschaft führen. Ob dies zutrifft, beurteilt sich danach, welche konkrete Auswirkung eine Pflanzung namentlich in ästhetischer Hinsicht auf die Landschaft hat. Dabei sind insbesondere die Bedeutung und Art der Bepflanzung, die Oberfläche, die Dichte und ihre Anordnung sowie ihre Eingliederung in die bestehende Umgebung zu berücksichtigen.

Als baubewilligungspflichtig qualifizierte das Bundesgericht etwa eine mannshohe Eibenhecke auf einem Attikageschoss eines dreigeschossigen Hauses. Das Bundesgericht befand, dass die Hecke aufgrund ihrer Grösse, ihrer Position am obersten Dachrand und ihrer Verdichtung - gleich einem Dachaufbau - den optischen Eindruck einer entsprechenden Erhöhung des Gebäudes bewirke. Unter diesen Umständen führe die auf dem Dach gepflanzte Hecke zu einer erheblichen Veränderung der äusserlichen Raumerscheinung des Gebäudes. Damit würden wichtige räumliche Folgen einhergehen, die ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle begründeten (Urteil 1C_658/2013).

Zur hier in Frage stehenden Thujabepflanzung äusserte sich die kantonale Vorinstanz wie folgt: Baubewilligungspflichtig sei die Hecke deshalb, weil sie aufgrund ihrer Anordnung und ihres Ausmasses einen sichtbehindernden Gesamteindruck erwecke, als Einfriedung gegenüber den Nachbargrundstücken gepflanzt worden sei und so mauerartig in Erscheinung treten würde. Es bestehe sowohl ein öffentliches als auch ein nachbarliches Interesse an der vorgängigen Überprüfung. Eine solche Hecke sei deshalb von Bundesrechts wegen baubewilligungspflichtig. Das Bundesgericht schützte hingegen die Ansicht des Grundeigentümers, welcher ausführte, dass eine gewöhnliche Thujabepflanzung in einem Garten zu beurteilen sei, wie sie in jedem beliebigen Einfamilienhausquartier der Schweiz zu Dutzenden anzutreffen sei. Eine solche normale Gartengestaltung habe keine ästhetische Auswirkung auf die Landschaft. Die von der Vorinstanz erwähnte Flächenhaftigkeit und Mauerhaftigkeit sei gerade aufgrund der abschnittsweisen Gestaltung nicht erkennbar. Die Thujabepflanzung stelle keine Anlage im Sinne von Art. 22 RPG dar. Auch gemäss Bundesgericht handelt es sich bei der zu beurteilenden Thujabepflanzung um eine übliche Gartengestaltung, welche mit den Sachverhalten, in welchen das Bundesgericht eine Baubewilligungspflicht von Pflanzungen bejaht hatte, nicht vergleichbar ist. Die sich in einem Innenhof in der Bauzone befindende Thujabepflanzung hat keine relevanten ästhetischen Auswirkungen auf die Landschaft und verändert diese damit nicht wesentlich. Mit einer solchen Gartenbepflanzung sind keine wichtigen räumlichen Folgen verbunden, die ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle begründen würden. Weil sich die Baubewilligung auch nicht aus dem kantonalen Recht ergäbe, wurde die Beschwerde des Grundeigentümers gutgeheissen.

Kommentar: Was viele Grundeigentümer nicht wissen dürften, auch Bepflanzungen können laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung als baubewilligungspflichtige Anlagen gelten, wenn sie zu einer ortsfesten Veränderung der Landschaft führen (vgl. z.B. Urteil 1A.276/2006 oder das oben erwähnte Urteil 1C_658/2013). Gemäss Bundesgericht ist aber keine Baubwilligungspflicht einzuholen, wenn z.B. eine Thujahecke lediglich eine "übliche Gartengestaltung" ist, was im Einzelfall immer noch Interpretationsspielraum offen lässt. Je "grossflächiger" und "mauerartiger" eine Pfanzenhecke ist, desto eher ist die Baubewilligung zu bejahen. Gewöhnliche, räumlich begrenzte Hecken, namentlich Niederhecken, welche üblicherweise als Sichtschutz gepflanzt werden, dürften dagegen nur in Ausnahmesituationen die Baubewilligungspflicht begründen.