Rechtsprechung: Nichtigkeit einer Betreibung (07.06.2017)

Nachdem die Stiftungsräte der Personalvorsorgestiftung E wegen Verschwindes von rund CHF 30 Mio. zivilrechtlich zu Schadenersatzzahlungen verpflichtet, von der Aufsichtsbehörde abgesetzt sowie wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung bzw. Gehilfenschaft dazu teilweise strafrechtlich verurteilt wurden, erbrachte der Sicherheitsfonds BVG Insolvenzleistungen für die Destinatäre der Stiftung. Vier der abgesetzten Stiftungsräte formierten sich in der Folge zu einer "Interessengemeinschaft", welche gegen den Sicherheitsfonds wegen angeblicher Verfehlungen eine Betreibung in der Höhe von CHF 215 Mio. erhoben. Das Bundesgericht hatte im Urteil 5A_453/2016 vom 30. August 2016 die Frage zu beantworten, ob die Betreibung rechtsmissbräuchlich erfolgte.

Hierzu erwog das Bundesgericht folgendes: Eine Betreibung ist nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig. Rechtsmissbräuchlich verhält sich der Gläubiger, wenn er mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Da es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden, darf sich der Vorwurf des Schuldners nicht darauf beschränken, der umstrittene Anspruch werde rechtsmissbräuchlich erhoben (vgl. BGE 113 III 2). Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs kann hingegen dann vorliegen, wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, etwa wenn bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll oder wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird (vgl. statt vieler BGE 140 III 481).

Zum Hintergrund der Betreibung und zur damit verfolgten Absicht hat die Vorinstanz erwogen, die Betreibung stehe im Gesamtzusammenhang mit den Geschehnissen um die Stiftung E. Dabei falle zunächst auf, dass die sich wehrenden Stiftungsräte nicht etwa jeder persönlich oder in eigenem Namen "Schadenersatzansprüche" geltend machen würden, sondern unspezifiziert zusammen als Interessengemeinschaft. Es werde nirgends näher ausgeführt, inwiefern gerade zwischen den einzelnen Personen und dem Sicherheitsfonds rechtliche Beziehungen bestünden, aufgrund derer Ansprüche in der Höhe von CHF 215 Mio. nicht ausgeschlossen werden könnten. Die abgesetzten Stiftungsräte würden allgemeine Vorwürfe erheben, die nicht ansatzweise eine Forderung gegenüber dem Sicherheitsfonds in dieser Grössenordnung als plausibel erscheinen liessen. Es handle sich vielmehr um allgemein gehaltene Formulierungen, wie sie aus querulatorischen Eingaben bestens bekannt seien. Einzelheiten, Zusammensetzung und Berechnung der Forderung würden nicht offengelegt. Solche Rundumschläge bzw. Unmutsbekundungen seien typisch, wenn es darum gehe, missliebige Entscheide zu kommentieren und könnten als deutliches Indiz für einen möglichen Racheakt gewertet werden. Gerade die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung mache hier misstrauisch. Einerlei ob der von den verantwortlichen Stiftungsräten angerichtete Schaden auf 24 oder 30 Millionen Franken veranschlagt werde, falle doch auf, dass die betriebene Gegenforderung ein Mehrfaches davon betrage. Gründe für diese Vervielfachung seien nicht ersichtlich; vielmehr scheine eine Forderung in dreistelliger Millionenhöhe völlig aus der Luft gegriffen. Werde ein exorbitant hoher Betrag in Betreibung gesetzt, könne dem Betreibungsgläubiger zugemutet werden, seine Forderung entsprechend zu substanziieren. Fehle es daran, dürfe dies ebenfalls als Indiz für eine Schikanebetreibung gewertet werden. Auffallend sei schliesslich, dass die Betreibung nach letztinstanzlicher Erledigung aller Gerichtsverfahren und Ausschöpfung aller aufsichtsrechtlichen Möglichkeiten erfolgt sei. Alles in Allem würden die Mitglieder der Interessengemeinschaft mit der angehobenen Betreibung in erster Linie ihren Unmut darüber zum Ausdruck bringen, dass sie vom Sicherheitsfonds für den angerichteten Schaden ins Recht gefasst worden seien. Damit würden mit der Betreibung im Ergebnis sachfremde Ziele verfolgt, so dass sich diese als rechtsmissbräuchlich erweise. Diese Ansicht schützt das Bundesgericht, weshalb es die Beschwerde abweist.

Kommentar: Auf dem Betreibungsbegehren ist die Forderungsurkunde (z.B. "Kaufvertrag", "Rechnung vom ...", "Schuldanerkennung"), in Ermangelung einer solchen der Forderungsgrund (z.B. "Kaufpreis", "Mietzins", "Arbeitslohn") anzugeben. Dem Schuldner muss erkennbar sein, für welche Forderung er betrieben wird. Die Kognition (d.h. der Umfang der Prüfungsbefugnis) des Betreibungsamtes bei der Prüfung des Betreibungsbegehrens ist indessen beschränkt. Insbesondere ist es dem Betreibungsregisterführer grundsätzlich verwehrt, eine Betreibung in materiellrechtlicher Hinsicht zu prüfen. Vielmehr hat sich der Betreibungsschuldner mittels Rechtsvorschlag und/oder Feststellungsklage gegen die Betreibung zur Wehr zu setzen. Während der Betreibungsschuldner gegen die Betreibung üblicherweise materiellrechtliche Argumente geltend zu machen hat, kann sich dieser nur ausnahmsweise auf die Nichtigkeit (d.h. Ungültigkeit) einer Betreibung stützen. Im vorliegenden Urteil hat das Bundesgericht bestätigt, dass eine Betreibung u.a. dann nichtig ist, wenn damit offensichtlich rein schikanöse Zwecke (z.B. Herabsetzung der Kreditwürdigkeit, Rache) verfolgt werden und die Betreibung daher als rechtsmissbräuchlich erscheint (vgl. hierzu bereits BGE 115 III 18).