Rechtsprechung: Grenzen vergleichender Werbung (19.07.2016)

Eine Betreiberin von Bau- und Gartenmärkten klagte gegen eine Konkurrentin, weil diese mit den Begriffen "Tiefstpreisgarantie", "Best Price" und "garantierter Dauertiefstpreis" geworben hatte. Der Beklagten wurde von der Vorinstanz unter Androhung der Bestrafung der verantwortlichen Organe mit Busse gemäss Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) im Falle der Widerhandlung verboten, mit diesen Begriffen zu werben. Im Urteil 4A_443/2015 vom 12. April 2016 befasste sich nun das Bundesgericht mit dieser Angelegenheit. Zusammenfassend erwog es folgendes:

Unlauter und widerrechtlich ist gemäss Art. 2 UWG jedes täuschende oder in anderer Weise gegen Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Die Generalklausel von Art. 2 UWG wird in den Art. 3 und 8 UWG durch Spezialtatbestände konkretisiert. Gemäss Art. 3 UWG handelt unter anderem unlauter, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbeziehungen, seine Waren, Werke und Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt (Abs. 1 lit. b). Unlauter handelt sodann auch, wer sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preise vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt (Abs. 1 lit. e). Das Verbot wettbewerbsbeeinflussender Täuschung untersagt namentlich ein Geschäftsgebaren, das darauf abzielt, den Adressaten beim Vertragsschluss dahingehend zu beeinflussen, dass beim potentiellen Vertragspartner eine Diskrepanz zwischen dessen subjektiver Vorstellung und der Realität entsteht. Die Gefahr der Täuschung bzw. Irreführung genügt (BGE 136 III 23, 44). Unrichtig können nur Tatsachenbehauptungen sein, nicht aber erkennbar übertriebene (reisserische) Anpreisungen, allgemein gehaltene Aussagen, Glücksversprechen und reine Werturteil, die keinen Tatsachenkern enthalten und nicht objektiv überprüfbar sind.

Preisangabgen müssen wahr sein und im Verhältnis zu Konkurrenzpreisen anderer Anbieter vor dem Wahrheitsgebot standhalten - unabhängig davon, ob die Preise als die günstigsten (Superlativ) oder als günstiger (Komperativ) angepriesen werden. Da Preisangaben besonders geeignet sind, das Verhalten der Konsumenten zu beeinflussen, hat die Rechtsprechung seit jeher einen strengen Massstab an Preisvergleiche angelegt. So wurde bereits das Verhalten eines Anbieters als unlauter betrachtet, der sich rühmte, die "billigsten Preise in der Schweiz" zu haben oder allgemein "immer am billigsten" zu sein (BGE 94 IV 34, 38). Bei vergleichenden Preisangaben wurde in der Rechtsprechung wenn überhaupt nur mit äusserster Zurückhaltung angenommen, es handle sich um erkennbar übertriebene, reisserische Angaben (vgl. BGE 129 III 426, 435 mit weiteren Hinweisen). Strenge Anforderungen gelten angesichts der notorisch intensiven Anziehungswirkung der Werbung mit Preisen für Angaben, mit denen der Werbende sein Angebot oder seine Leistungen mit der gesamten Konkurrenz vergleicht. Preisangaben in sogenannter Superlativ- oder Alleinstellungswerbung müssen dem Wahrheitsgebot standhalten. Preisangaben, die vom Publikum bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit so verstanden werden, dass das Angebot bestimmter Produkte oder gar sämtlicher Leistunger bei gleicher Qualität im Vergleich zur Konkurrenz billiger sei, sind nur insoweit rechtmässig, als dies tatsächlich zutrifft. Eine Vergleichsaussage kann nur zutreffen, wenn die Preise der Konkurrenz, auf die sie sich beziehen, bekannt sind, und muss berücksichtigen, dass sich die Konkurrenzpreise verändern können.

Gestützt auf diese allgemeinen Erwägungen qualifizierte das Bundesgericht das Verhalten der Beklagten wie folgt: Solche Aussagen sind nur dann zulässig, sofern das von der Werbung betroffene Produkt in einem transparenten Markt im Verhältnis zu allen anderen Konkurrenzprodukten am billigsten angeboten wird und der Anbieter ausreichend Abklärungen vorgenommen hat, um dies tatsächlich zu gewährleisten. Das Bundesgericht kommt zu folgendem Schluss: Dass die Ausdrücke "Tiefstpreisgarantie" und "Best Price" in der Regel als Superlativwerbung im Verhältnis zur gesamten Konkurrenz verstanden werden und der durchschnittliche Konsument eines Baumarktes annimmt, die Preise für die Angebote seien im Verhältnis zur gesamten Konkurrenz die billigsten, dürfte zutreffen. Da jedoch aus dem vorinstanzlichen Entscheid nicht klar hervorgegangen ist, von welchem Sachverhalt ausgegangen wurde (und insbesondere auf welche Produkte sich die Werbeaussagen bezogen haben), wies das Bundesgericht die Klage zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Bezogen sich die Aussagen nur auf jeweils bestimmte Waren (und nicht auf das gesamte Sortiment), so wäre die Beklagte für die Richtigkeit nur dieses Vergleiches beweispflichtig.

Kommentar: Dieses Urteil erinnert die Werbenden daran, bei Preisvergleichen besondere Zurückhaltung an den Tag zu legen und die dem Vergleich zugrunde liegenden Preise vor Veröffentlichung des Vergleiches sorgfältig abzuklären. Sowohl die zivilrechtlichen Folgen (die bis zur Herausgabe eines unlauter erlangten Gewinnes gehen) als auch die strafrechtlichen Konsequenzen lassen in Bezug auf Preisvergleiche keine Toleranz zu, weshalb Anbieter gehalten sind, den von der Rechtsprechung als zulässig erachteten, engen Rahmen preisvergleichender Werbung einzuhalten.