Rechtsprechung: Dividenden als AHV-pflichtiges Einkommen (22.12.2015)

B. war Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH sowie deren einziger Arbeitnehmer. Die Gesellschaft bezweckt die Beratung und Erbringung von Dienstleistungen im Informatik-, Organisations-, Management- und Betriebsbereich mit Schwergewicht in der Finanzdienstleistungsbranche. In den Jahren 2009 bis 2012 wurden B. Jahreslöhne von CHF 106'800 (2009), CHF 110'000.- (2010 und 2011) sowie CHF 20'880.- (2012, bei einem 20%-Pensum) ausgerichtet. Im gleichen Zeitraum schüttete die Gesellschaft Bruttodividenden von je CHF 100'000.- (2009 bis 2011) bzw. CHF 60'000.- (2012) aus. Die Ausgleichskasse legte das branchenübliche Gehalt von B. auf CHF 180'000.- fest und rechnete - nach Abzug einer Kapitalrendite von 10% des Steuerwertes - den Restbetrag der Dividenden als Lohn auf. Gestützt darauf erliess sie Nachzahlungsverfügungen für die Jahre 2009 bis 2012. Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hatte sich im Urteil 9C_327/2014 vom 3. Dezember 2015 mit der Rüge von B. zu befassen, welcher sich gegen die Qualifikation der anteiligen Dividende als AHV-pflichtiger Lohn bzw. gegen die Nachzahlungsverfügungen zur Wehr setzte:

Unter Hinweis auf Art. 4 f. AHVG stellte das Bundesgericht zunächst klar, dass Sozialversicherungsbeiträge nur vom Erwerbseinkommen erhoben werden, nicht aber vom Vermögensertrag, wobei Dividenden beitragsfreien Vermögensertrag darstellen. Den Möglichkeiten von beitragspflichtigen Unternehmeraktionären, welche die Beitragshöhe durch Ausweisung hoher Dividenden und eines tiefen Salärs allenfalls zu minimieren versuchen, sind hingegen Grenzen gesetzt. In solchen Fällen sei einerseits eine angemessene Entschädigung für die geleistete Arbeit und anderseits ein angemessener Vermögensertrag zugrunde zu legen, wobei der Gesellschaft ein erheblicher Ermessenspielraum verbleibe. Von der durch die Gesellschaft gewählten Aufteilung sei nur dann abzuweichen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht. Das Bundesgericht bestätigte die Zulässigkeit der Anwendung der sog. modifizierten "Nidwaldner Praxis" zur Frage, ob ein offensichtliches Missverhältnis besteht. Danach werden deklariertes AHV-Einkommen und branchenübliches Gehalt einerseits und Dividendenzahlung und Aktienwert anderseits zueinander in Beziehung gesetzt, um zu bestimmen, ob ein Teil der ausgeschütteten Dividende als beitragsrechtlich massgebendes Einkommen aufzurechnen ist.

Das Bundesgericht schützte die Darlegungen der Vorinstanz, welche von einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung von B. und bezogenem Salär ausging. Seinen Erwägungen zur Bestimmung des branchenüblichen Verdienstes legte es den vom Bundesamt für Statistik erarbeiteten inidividuellen Lohnrechner "Salarium" zugrunde. Dabei betonte es, dass die Vorinstanz nicht unbesehen auf diese statisch festgesetzten, schematischen Werte abstellte, sondern lediglich diese statistische Daten als Grundlage heranzog, aber desgleichen die konkreten Umstände des Einzelfalls (wie Ausbildung, berufliche Erfahrung, Inhalt einzelner Aufträge, Höhe des jeweils vereinbarten Stundenansatzes) berücksichtigte und Plausibilisierungsüberlegungen anstellte. Die dagegen vorgebrachten Rügen, wonach die Bestimmung des Jahreslohnes auf CHF 180'000.- in keiner Weise die konkret geleistete Arbeit von B. berücksichtige, erachtete das Bundesgericht als unbegründet. Deshalb sei die Aufrechnung der Dividendenzahlungen vorliegend als AHV-pflichtiger Lohn nicht zu beanstanden. Das Bundesgericht schützte folglich den vorinstanzlichen Entscheid.

Kommentar: Um überraschende AHV-Nachzahlungsverfügungen zu vermeiden, ist Unternehmeraktionären aufgrund der dargelegten Spurchpraxis des Bundesgerichts zu empfehlen, darauf zu achten, dass bei der Deklaration ihres Lohnes und der von ihnen bezogenen Dividenden kein (offensichtliches) Missverhältnis entsteht, welches die AHV-Behörden dazu veranlassen könnte, AHV-Nachzahlungsforderungen zu stellen. Unternehmeraktionäre sind demnach gut beraten, den zitierten Lohnrechner im Auge zu behalten und diesen zumindest für eine erste Einschätzung zugrunde zu legen, um die Unterscheidung zwischen Lohn und Dividende vorzunehmen.