Rechtsprechung: Parteigutachten sind keine Beweismittel (21.10.2015)

Kürzlich hatte sich das Bundesgericht im Entscheid 4A_178/2915 vom 11. September 2015 einmal mehr zur Frage der Beweistauglichkeit von Privatgutachten zu äussern. Zu beurteilen waren Ansprüche aus einer privaten Krankentaggeldversicherung (Zusatzversicherung zur Krankenversicherung) nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG). In den Akten lagen vier ärztliche Beurteilungen. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem Entscheid massgeblich auf eines von der Beschwerdegegnerin (Versicherungsgesellschaft) eingereichten Privatgutachtens. Sie erachtete es daher als überwiegend wahrscheinlich, dass der beschwerdeführende Versicherungsnehmer keine relevante Arbeitsunfähigkeit aufgewiesen habe, weshalb kein Anspruch auf Leistung von Krankentaggeldern bestehe.

Vor Bundesgericht hat der Beschwerdeführer nun erfolgreich geltend gemacht, dass es sich bei den zugrunde gelegten medizinischen Ausführungen um ein Privatgutachten handle, welches zivilprozessual als blosse Parteibehauptung, nicht aber als Beweismittel gelte. Anknüpfend an seine konstante Rechtsprechung und darauf hinweisend, dass die sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung in dieser Frage von den zivilprozessualen Grundsätzen abweicht, bestätigt das Bundesgericht, dass Privatgutachten im Zivilprozess keine zulässigen Beweismittel darstellen. Die gesetzliche Enumeration in Art. 168 Abs. 1 ZPO sei abschliessend (numerus clausus an Beweismitteln), wobei mit dem Begriff "Gutachten" in dessen lit. d einengend lediglich die vom Gericht eingeholten Gutachten gemeint seien. Im Zivilprozess stellt ein Privatgutachten somit kein Beweismittel dar.

Immerhin anerkennt das Bundesgericht, dass bei Vorliegen eines Privatgutachtens die damit vorgebrachten Behauptungen regelmässig besonders substanziiert seien. Die Anforderungen an die Bestreitung durch die Gegenpartei sind entsprechend höher. Eine bloss pauschale Bestreitung des im Privatgutachten Ausgeführten genügt nicht. Die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substanziieren, welche einzelnen im Privatgutachten behaupteten Tatsachen bestritten werden. Aus alledem folgt, dass bestrittene Tatsachenbehauptungen, welche mittels Privatgutachten vorgebracht werden, nicht als erwiesen erachtet werden dürfen, aber einer detaillierten Bestreitung durch die Gegenpartei bedürfen.

Kommentar: Der landläufigen Meinung, dass mit Gutachten, welche vor einem allfälligen Gerichtsprozess durch eine der Parteien selbständig in Auftrag gegeben werden, das Gerichtsurteil vorbestimmt werden könne, hat das Bundesgericht mit vorliegendem Urteil erneut eine Absage erteilt. Die Parteien (etwa auch in baurechtlichen oder medizinisch-haftpflichtrechtlichen Angelegenheiten) haben demnach sorgfältig abzuwägen, ob sie vorprozessual überhaupt ein (meist sehr kostspieliges) Privatgutachten einholen oder angesichts der beschränkten prozessualen Wirksamkeit und der Expertisekosten darauf verzichten wollen. Denn ein Privatgutachten gilt im Zivilprozess nicht als Beweis des in der Expertise dargestellten Sachverhalts. Immerhin kann die Gegenpartei dazu bewogen werden, sich ebenso substanziiert zum Sachverhalt zu äussern. Zudem kann es die taktische Ausgangslage einer Streitsache insofern zugunsten des Auftraggebers des Privatguchtachtens verschieben, als eine erste Expertenmeinung meist nur schwer umzustossen ist. Insofern ist die Frage, ob vorprozessual ein Gutachten in Auftrag gegeben wird, jeweils im Einzelfall und in Würdigung der genannten Vor- und Nachteile zu beantworten.