Rechtsprechung: Überbaurecht für gemeinschaftlich genutzte Räume (20.10.2015)

Im Entscheid 5A_214/2015 vom 15. Juli 2015 hatte sich das Bundesgericht mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Anspruch auf Einräumung eines Überbaurechts besteht und ob bei gemeinschaftlichem Eigentum die Eigentumsfreiheitsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB) zulässig ist. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahre 1988 erstellten die damaligen Eigentümer zweier Nachbargrundstücke (X und Y) je mit einem Grenzbaurecht einseitig angebaute Einfamilienhäuser. Auf dem Grundstück Y wurde ein Ölheizungs-Tankraum erstellt, welcher für jede Liegenschaft je zwei Öltanks enthielt. Im Grundbuch wurde diesbezüglich nichts vermerkt. Ein schriftlicher Vertrag hierzu fehlt. Ausserdem wurde gestützt auf einen Dienstbarkeitsvertrag eine gemeinsam genutzte unterirdische Einstellhalle erstellt, welcher mit gegenseitigem Geh- und Fahrrecht im Grundbuch eingetragen wurde. Im Folgenden erfuhren die beiden Liegenschaften X und Y zahlreiche Handänderungen. Im Jahre 2007 stellte der (neue) Eigentümer des Grundstückes Y seine Heizung von Öl auf Gas um, entferte seine Öltanks und forderte den Eigentümer des Grundstückes X auf, seine Öltanks ebenfalls zu entfernen, was abgelehnt wurde. Der Nachbar klagte in der Folge auf Einräumung eines Überbaurechts i.S.v. Art. 674 Abs. 3 ZGB. Schliesslich wurde widerklageweise das Begehren gestellt, die Garagenlüftungsanlage sei zu entfernen.

In Bezug auf die Forderung, es sei ein Überbaurecht einzuräumen, führte das Bundesgericht aus, dass die damalige Baubewilligung für den Tankraum lediglich den damaligen Eigentümer des Grundstückes Y nannte. Damit habe dieser zum Ausdruck gebracht, aus eigenem Recht bauen zu wollen. Das Vorliegen eines unberechtigten Überbaus, wie er Voraussetzung für die Einräumung einer Dienstbarkeit i.S.v. Art. 674 Abs. 3 ZGB bilde, sei deshalb ausgeschlossen. Die widerklageweise erhobene Eigentumsfreiheitsklage wies das Bundesgericht ebenso ab. Die im Untergeschoss der Liegenschaft X befindliche Entlüftungsanlage sei weder Bestandteil des einen noch des andern Grundstücks. Aufgrund der vorinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen (feste Verbundenheit mit dem Gebäude, Betriebskostenteilung unter den beiden Grundeigentümern) sei von einem Vorliegen von gemeinschaftlichem Eigentum auszugehen, bei welchem eine Eigentumsfreiheitsklage gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB ausscheidet. Vielmehr wäre zur Beseitigung der Entlüftungsanlage auf Auflösung des gemeinschaftlichen Eigentums zu klagen, so das Bundesgericht.

Kommentar: Dieser Entscheid führt einmal mehr vor Augen, dass Grundeigentümer gerade bei der Erstellung von gemeinschaftlich genutzen Räumen bereits im Zeitpunkt der Errichtung mittels Dienstbarkeiten und Grundbucheinträgen für klare Verhältnisse sorgen sollen. Fehlende dingliche Rechte können insbesondere nach Handänderungen zu unbefriedigenden Ergebnissen führen, welche nicht ohne Zustimmung beider (neuer) Grundeigentümer behoben werden können. Insbesondere ist der Eigentümer der belasteteten Grundstückes auch nach einer langen Phase der Duldung nicht verpflichtet, die Einrichtungen seines Nachbarns ohne vertragliche und dingliche Grundlagen weiterhin zu dulden oder gar nachträglich eine Dienstbarkeit zu seinen Lasten eintragen zu lassen. Namentlich wenn er den gemeinschaftlich genutzten Raum (hier Öltank-Raum) einem neuen Zweck (infolge Änderung der Heizungsart) zuführen will, hat dieser ein berechtigtes, von seinem Nachbarn nicht antastbares Interesse, die lediglich geduldete Nutzung eines Teiles des Raumes inskünftig zu untersagen.