Rechtsprechung: Vereiste Frontscheibe als mittelschwere Widerhandlung gegen das SVG (22.07.2015)

Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) unterscheidet für das Administrativmassnahmeverfahren zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (vgl. Art. 16a, Art. 16b und Art. 16c SVG). Als mittelschwer wird eine Widerhandlung bezeichnet, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden geringt, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (so bereits in einem Fall des Überfahrens der Sicherheitslinie: BGE 136 II 447).

In seiner bisherigen Rechtsprechung hatte das  Bundesgericht zahlreiche Möglichkeiten, sich zu Fällen von vereisten Frontscheiben zu äussern. So hat es auf eine mittelschwere Widerhandlung geschlossen, als die Windschutzscheibe lediglich auf der Fläche eines kleinen Guckloches enteist wurde (6A.16/2006) oder als die Seitenscheiben schneebedeckt bzw. vereist waren (1C_23/2012). Im Urteil 1C_6/2015 vom 29. April 2015 hatte sich das Bundesgericht nun mit folgendem Sachverhalt auseinanderzusetzen: Ein Lenker führte frühmorgens seinen Personenwagen auf einer ca. 50 m langen Strecke von seinem Wohnort durch das Wohnquartier. Das Bundesgericht befand, dass das Verhalten des Fahrzeugslenkers die einschlägigen Strassenverkehrsvorschriften verletzt und eine erhöht abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, da eine Sicht durch die Vereisung der Front- und Seitenscheiben sowohl nach vorne als auch seitlich nicht gegeben bzw. stark eingeschränkt war. Daran vermag auch die geringe Geschwindigkeit nichts zu ändern. Aufgrund der fehlenden resp. ungenügenden Rundumsicht war er praktisch blind unterwegs. Ein Abkommen von der Fahrspur, was auch bei geringem Tempo ein erhebliches Risiko für den entgegenkommenden Verkehr darstellt, ist dabei wahrscheinlich. Sodann hätte der Lenker bei Strassenkreuzungen oder Einfahrtsstrassen kaum rechtzeitig auf andere Verkehrsteilnehmer reagieren können. Zudem fuhr er durch ein Wohnquartier, in welchem die Präsenz von Fussgängern oder Fahrradfahrern auch frühmorgens nicht auszuschliessen ist. Hinzu kommt, dass die Strassen an jenem Tag gemäss Polizeirapport teilweise vereist waren und es um jene Uhrzeit noch dunkel war, was die Sicht zusätzlich erschwerte. Das Verschulden des Fahrzeuglenkers kann nicht als leicht eingestuft werden. Dass sein Verhalten gefährlich war, räumte er selber ein. Im Zuge des Administrativmassnahmeverfahrens führte er nämlich aus, dass er seine unüberlegte Tat sehr bereue, da er einsehe, was alles hätte passieren können, auch bei einer kurzen Fahrt in die Nebenstrasse. Schliesslich widersprach das Bundesgericht dem Einwand des beschwerdeführenden Lenkers, er habe die Nachbarn vor Lärmemission schützen wollen. Dies vermag ihn ebenso nicht zu exkulpieren, da er sich auch nach einer ca. 50 m langen Fahrt immer noch in der Nähe von Wohnhäusern befand. Das Bundesgericht qualifizierte deshalb das Verhalten als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG.

Kommentar: Dieses Urteil erinnert zunächst die Autolenker an ihre Pflicht gemäss Art. 71a Abs. 4 VTS, dafür zu sorgen, dass die Scheiben "eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten" müssen. Auch bei einer kurzen Fahrt oder auf einer wenig befahrenen Strasse gilt ungenügendes Enteisen der Front- und Seitenscheiben als mittelschwere Widerhandlung, weshalb ein fehlbarer Lenker mit strengereren Sanktionen (Führerausweisentzug) als bei einer bloss leichten Widerhandlung zu rechnen hat. Sodann zeigt der Fall auf, dass ein (nicht durch anwaltliche Begleitung entstandenes) "Entschuldigungsschreiben" an die Administrativmassnahmebehörde das erhoffte Ziel regelmässig verfehlt; im Gegenteil werden Aussagen über die Gefährlichkeit eines bestimmten Verhaltens als Bestätigung der tatbestandsmässigen Gefährdungslage herangezogen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sowohl das Enteisen der Scheiben als auch das Aussageverhalten im laufenden Verfahren einer gewissen Sorgfalt bedürfen.