Rechtsprechung: Ferienlohn bei unechter Arbeit auf Abruf (11.06.2015)

Gemäss Art. 329d Abs. 1 OR hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Lohn während den Ferien. Art. 329d Abs. 2 OR stipuliert das Abgeltungsverbot, wonach die Ferien während des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden dürfen. Dennoch hat das Bundesgericht in früheren Entscheiden bei unregelmässigen Beschäftigungen die Abgeltung mit dem laufenden Lohn unter der Voraussetzung zugelassen, dass in den einzelnen schriftlichen Lohnabrechnungen der für die Ferien bestimmte Lohnanteil ausdrücklich ausgewiesen und zudem im Arbeitsvertrag der entsprechende Lohnanteil festgehalten wird. In späteren Entscheiden liess das Bundesgericht offen, ob überhaupt eine Abgeltung des Ferienlohnes ausnahmsweise zulässig ist, offen (BGE 129 III 493).

Auch in seinem neusten Urteil vom 11. Mai 2015 zur Zulässigkeit der Abgeltung des Ferienlohnes im Stundenlohn liess das Bundesgericht diese Frage offen. Zu beurteilen war ein Arbeitsverhältnis eines im Stundenlohn angestellten Simulatorpiloten, das die Gerichte als sog. unechte Arbeit auf Abruf qualifizierten (dies in Abgrenzung zur sog. echten Arbeit auf Abruf, bei welcher den Arbeitnehmer eine Einsatzpflicht nach Weisung des Arbeitgebers trifft). Der schriftliche Arbeitsvertrag sah ein Brutto-Basisstundenlohn sowie einen Ferienanteil von 8,33% und einen Anteil 13. Monatslohn von weiteren 8,33% vor. Auf den monatlichen Lohnabrechnungen ist der Ferienlohn indessen nicht ausgewiesen worden. Nachdem die Vorinstanzen dem Arbeitgeber recht gaben, wies das Bundesgericht nun die Beschwerde der Arbeitgeberin ab, weil die Lohnabrechnungen nicht dem von der Rechtsprechung festgelegten Spezifikationserfordernis entsprachen. Denn der für die Ferien bestimmte Betrag muss sowohl aus dem Arbeitsvertrag wie auch aus den einzelnen Lohnabrechnungen eindeutig hervorgehen. Laut Bundesgericht ist es in allen Fällen unerlässlich, dass der Ferienlohn auf jeder periodischen Lohnabrechnung ausgewiesen und gegenüber dem Arbeitslohn deutlich ausgeschieden wird. Aus diesen Gründen – und weil die Nachforderung des Ferienlohnes nicht rechtsmissbräuchlich erschien – sei die Arbeitnehmerin zur Nachzahlung des entsprechenden Ferienlohnes verpflichtet.

Um nicht Gefahr zu laufen, eine (allenfalls unbegründete, weil bereits im bezahlten Lohn enthaltene) Ferienentschädigung nachzahlen zu müssen, sind Arbeitgeber deshalb gut beraten, ihre Lohnabrechnungen auf Übereinstimmung mit dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Abgeltung des Ferienlohnes zu prüfen.