Rechtsprechung: Sanierung einer Scheune im Nichtbaugebiet (20.06.2018)

Im Urteil 1C_171/2017 vom 3. Oktober 2017 hatte sich das Bundesgericht mit der Sanierung einer Scheune zu befassen und konnte sich allgemein zum Prinzip der Trennung des Baugebietes vom Nichtbaugebiet äussern. Dem Entscheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümer eines ehemaligen Bauernhauses in der Landwirtschaftszone in der Gemeinde Einsiedeln vereinbarte mit ihrem Nachbar (und dem späteren Eigentümer der Liegenschaft), dass dieser die Sanierung der baufälligen Scheune und ihren Ausbau zur Nutzung zu Wohnzwecken gegen ein Nutzungsrecht finanziere. Die kommunale Bauverwaltung sellte am Augenschein vom 19. Oktober 1984 entsprechende bauliche Veränderungen fest, namentlich wurde das Erdgeschoss der Scheune erneuert und es wurden darin diverse Leitungen eingeführt. Daraufhin verfügte der Bezirksrat Einsiedeln die Baueinstellung. In der Folge ersuchten die Eigentümer das Bauamt Einsiedeln nachträglich um Bewilligung für den Wiederaufbau der Scheune. Mit Verfügung vom 7. Februar 1985 erteilte das Justizdepartement des Kantons Schwyz die entsprechende Baubewilligung unter den Auflagen, dass die Scheune nur landwirtschaftlich genutzt werden darf und im Inneren keine sanitären Einrichtungen (Wasseranschlüsse) erstellt werden dürfen. Gestützt darauf bewilligte auch der Bezirksrat Einsiedeln den Wiederaufbau der Scheune und hob am gleichen Tag den verhängten Baustopp wieder auf. In der Folge wurde die Scheune bewilligungskonform saniert und nicht zu Wohnzwecken ausgebaut. Danach wurden jedoch in der Scheune entgegen den Auflagen in dieser Baubewilligung eine Dusche, eine Sauna und eine Heizung eingebaut. Diese Installationen wurden vom Nachbar finanziert, der das Grundstück in der Folge auch erwarb. Nach entsprechender behördlicher Aufforderung ersuchte der neue Eigentümer am 2. März 2015 die Baubehörde Einsiedeln darum, die Nutzung der Scheune zu Wohnzwecken und darin den Einbau der bereits erfolgten Installationen nachträglich zu bewilligen. Die nachträgliche Baubewilligung wurde verweigert; zudem wurde unter Strafandrohung der Rückbau verfügt. Nachdem sich der Eigentümer erfolglos vor den kantonalen Instanzen gewehrt hatte, gelangte er ans Bundesgericht, welches folgendes in Erwägung gezogen hat:

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Rechtsprechung: Begründung einer Sanierungskündigung (28.08.2017)

Im Grundsatzurteil 4A_703/2016 vom 24. Mai 2017 präzisierte das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Frage der Begründung einer Kündigung eines Mietverhältnisses, wenn dieses im Hinblick auf Sanierungs- oder Umbaumassnahmen aufgelöst werden soll. Dem Entscheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Vermieterin einer acht Mehrfamilienhäuser umfassenden Überbauung kündigte die Mietverträge mit ihren Mietern mit der Begründung, sie plane dringende Sanierungsarbeiten der Gipsdecken in sämtlichen Wohnungen der Überbauung, die nicht in Anwesenheit von Mietparteien durchgeführt werden können. Ein Mieter focht die Kündigung unter anderem mit der Begründung an, dass sie gegen Treu und Glauben verstosse sowie unvollständig, ungenau und unzutreffend gewesen sei.

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Rechtsprechung: Baubewilligung für eine Hecke? (28.08.2017)

Im Urteil 1C_424/2016 vom 27. März 2017 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage der Baubewilligungspflicht für Bepflanzungen. Konkret hatte es folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Das Grundstück von A. liegt in der Bauzone im Dorfkern und besteht aus einer blockrandartigen Bebauung, in deren Innenbereich sich ein über mehrere Grundstücke erstreckender, gartenartiger Innenhof befindet. A. pflanze in diesem Innenhof Thujas an, welche nur zum Teil aneinander grenzen. Die kommunale Baukommission eröffnete ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren. Dagegen wehrte er sich erfolgslos vor den kantonalen Instanzen und gelangte mit Beschwerde ans Bundesgericht.

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Rechtsprechung: Nichtigkeit einer Betreibung (07.06.2017)

Nachdem die Stiftungsräte der Personalvorsorgestiftung E wegen Verschwindes von rund CHF 30 Mio. zivilrechtlich zu Schadenersatzzahlungen verpflichtet, von der Aufsichtsbehörde abgesetzt sowie wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung bzw. Gehilfenschaft dazu teilweise strafrechtlich verurteilt wurden, erbrachte der Sicherheitsfonds BVG Insolvenzleistungen für die Destinatäre der Stiftung. Vier der abgesetzten Stiftungsräte formierten sich in der Folge zu einer "Interessengemeinschaft", welche gegen den Sicherheitsfonds wegen angeblicher Verfehlungen eine Betreibung in der Höhe von CHF 215 Mio. erhoben. Das Bundesgericht hatte im Urteil 5A_453/2016 vom 30. August 2016 die Frage zu beantworten, ob die Betreibung rechtsmissbräuchlich erfolgte.

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Rechtsprechung: Gebühren für den Betreibungsrückzug (07.06.2017)

Die Sozialversicherungsanstalt Zürich (SVA) zog beim zuständigen Betreibungsamt eine von ihr gegen A angehobene Betreibung zurück und ersuchte um Löschung dieser Betreibung. Das Betreibungsamt entsprach diesem Begehren und verfügte Gebühren für die Protokollierung des Rückzuges in der Gesamthöhe von CHF 18.30. Hiergegen gelangte die SVA an die kantonalen Aufsichtsbehörden und schliesslich ans Bundesgericht. Sie beantragte die Feststellung der Gebührenfreihheit des Betreibungsrückzuges. Während die kantonale Vorinstanz die Beschwerde der SVA guthiess, kam das Bundesgericht im Urteil 5A_172/2016 vom 19. August 2016 zum Schluss, dass die Gebührenfreiheit für die Protokollierung eines Betreibungsrückzugs bundesrechtswidrig sei, und hiess die Beschwerde des gebührenerhebenden Betreibungsamtes gut. Es hat folgendes in Erwägung gezogen:

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Rechtsprechung: Fristlose Kündigung nach Unterlassung der Krankmeldung (03.05.2017)

Vor Bundesgericht wehrte sich der Arbeitnehmer A, dem fristlos gekündigt wurde, nachdem dieser drei Tage unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen ist und sämtliche 13 Versuche, ihn auf seinem geschäftlichen Mobiltelefon zu kontaktieren, gescheitert sind. Am Tag, als die fristlose Kündigung ausgesprochen wurde, reichte A seinem Arbeitgeber ein Arztzeugnis nach, welches ihm ab dem Tag seines Fernbleibens eine 100%-ige krankheitsbedingte Arbeitunfähigkeit attestierte. Das Bundesgericht hatte im Urteil 4A_521/2016 vom 1. Dezember 2016 darüber zu befinden, ob die fristlose Entlassung rechtmässig war.

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Rechtsprechung: Haftung einer Bank für nicht autorisierte Transaktionen (07.04.2017)

Im Urteil 4A_386/2016 vom 5. Dezember 2016 hatte das Bundesgericht die Haftung einer Bank zu prüfen. Es war folgender Sachverhalt zu beurteilen: C, ein amerikanischer Paralegal-Angestellter einer amerikanischen Anwaltskanzlei, unterhielt seit längerem eine Kundenbeziehung zu einer Schweizer Bank B. Die spärliche Korrespondenz mit B erfolgte jeweils per E-Mail über den Hotmail-Account von C. Am 15. Dezember 2011 teilte C der Bank mit, dass ein Zahlungseingang auf sein Konto bevorsteht und er beabsichtige, dieses Geld langfristig auf dem Konto zu belassen. Hiernach gelang es Hackern ("pirates"), das Hotmail-Konto von C zu "knacken", so dass diese mit der E-Mail-Adresse von C Nachrichten verschicken sowie an C geschickte E-Mails abfangen konnten. Die Hacker traten in der Folge mit B in Kontakt, ohne dass deren Angestellte bemerkten, dass sie in Tat und Wahrheit nicht mit C korrespondierten. In der Folge wiesen die Hacker B auf diese Weise an, diverse Transaktionen, allesamt sechsstellige Beträge an ausländische Empfänger, auszuführen und plünderten so das Konto von C.

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Rechtsprechung: Kündigung der Miete und Empfangstheorie (04.04.2017)

Im Urteil 4A_293/2016 vom 13. Dezember 2016 hatte sich das Bundesgericht einmal mehr mit dem Empfang einer Kündigung eines Mietverhältnisses zu befassen. Dem Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vermieter kündigte am 29. November 2013 formgerecht das Mietverhältnis. Aufgrund einer Ferienabwesenheit konnten die Mieter die Kündigung nicht entgegennehmen, weshalb ihnen am 2. Dezember 2013 eine Abholeinladung in den Briefkasten gelegt wurde. Die Mieter kamen am 9. Dezember 2013, am letzten Tag der Abholfrist, aus dem Urlaub zurück, entdeckten die Abholeinladung, allerdings zu einem Zeitpunkt, nachdem die Poststelle bereits geschlossen war. Am 23. Januar 2014 stellte der Vermieter, dieses Mal mit einfachem Schreiben, den Mietern eine Kopie des Kündigungsschreibens vom 29. November 2013 zu. Gleichzeitig zeigte der Vermieter an, dass die Kündigung am letzten Tag der Abholfrist als zugestellt gelte und demnach uneingeschränkte Wirksamkeit entfalte. Die Mieter fochten die Kündigung am 7. Februar 2014 an. Zu prüfen war insbesondere, ob das Anfechtungsbegehren der Mieter rechtzeitig, mithin innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 273 Abs. 1 OR, erfolgte.

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Rechtsprechung: Informationsobliegenheit des Vermieters nach Behebung eines Mangels (04.04.2017)

Im Entscheid 4A_647/2015/4A_649/2015 vom 11. August 2016 hatte sich das Bundesgericht mit folgendem Sachverhalt zu befassen: A und B mieteten von C ab September 2010 als Erstbezieher eine seit Ende Juni 2009 bezugsbereite 4.5-Zimmer-Dachwohnung. Im Februar 2011 monierten sie erhebliche Staubablagerungen in den Räumen. Am 12. März 2011 verliessen sie die Wohnung und setzten dem Vermieter mit Schreiben vom 22. März 2011 Frist zur Mängelbehebung bis 18. April 2011, wobei sie ihm zugleich ihre fristlose Kündigung für den Unterlassungsfall androhten. Mit Schreiben vom 26. April 2011 kündigten sie alsdann fristlos. Beide Parteien erhoben Klage und machten mietrechtliche Ansprüche geltend. Vor Bundesgericht war unter anderem strittig, ob der Vermieter den Mangel innert angemessener Frist beseitigt hatte.

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Rechtsprechung: Haftung für nicht bezahlte AHV-Beiträge (22.12.2016)

Im Urteil 9C_66/2016 vom 10. August 2016 bestätigte das Bundesgericht die strengen Haftungsfolgen für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge. Folgender Sachverhalt war zu beurteilen: A war zunächst Mitglied und danach Vizepräsident des Verwaltungsrats der B AG. Nachdem die Ausgleichskasse diverse Verlustscheine gegen die B AG erwirkt hatte, verpflichtete sie unter anderen A, für entgangene Sozialversicherungsbeiträge Schadenersatz im Betrag von fast CHF 300'000.- zu bezahlen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Es verpflichtete A, der Ausgleichskasse in solidarischer Haftung mit den weiteren Beklagten Schadenersatz im infolge zwischenzeitlich geleisteter Zahlungen reduzierten Betrag von Fr. 73'683.70 zu leisten. A gelangte ans Bundesgericht, welches die Begehren von A ebenfalls abweist.

In Bezug auf die Grundlage der vorliegend entscheidenden Arbeitgeberhaftung  (Art. 52 AHVG; Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV) verwies das Bundesgericht auf die vorinstanzlichen Ausführungen. Unbestritten war, dass die B AG ihrer Pflicht zur Abrechnung und Ablieferung der AHV-Beiträge während mehreren Jahren nur unzureichend nachgekommen war. Letztinstanzlich umstritten war einzig das Verschulden von A. Hierzu äusserte sich das Bundesgericht, wie folgt:

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Rechtsprechung: Nachträgliche Begründung einer fristlosen Kündigung (21.12.2016)

Das Bundesgericht hatte sich im Urteil 4A_109/2016 vom 11. August 2016 mit dem Nachschieben von Kündigungsgründen bei fristloser Entlassung zu befassen. Dem Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Arbeitgeberin A AG kündigte B, welcher als Chief Operating Officer (COO) angestellt war, ordentlich. Noch während der Kündigungsfrist kündigte die Arbeitgeberin fristlos, was mit "Vorfällen der letzten Tage" begründet wurde. Anders als die erste Instanz war das Obergericht des Kantons Thurgau der Auffassung, der von der Arbeitgeberin geltend gemachte Grund für die fristlose Kündigung - eine E-Mail von B an eine Vertragspartnerin der A AG - sei kein wichtiger Grund i.S.v. Art. 337 Abs. 2 OR. In jener E-Mail ging es unter anderem um den Vater des Verwaltungsratspräsidenten, welcher angeblich über Jahre hinweg Kunstwerke mit fragwürdigen Zuschreibungen vermittelt hätte; nach dessen Tod habe sich gezeigt, dass es sich bei den meisten Bildern um Kopien handle, weshalb B den Vater des Verwaltungsratspräsidenten eines Kunstmarktskandals bezichtigte. Da die A AG im Prozess aber noch einen zweiten Grund für die fristlose Entlassung nachgeschoben habe (nämlich die Entwendung und Kopie einer Festplatte mit wichtigen Geschäftsdaten), wies es die Streitsache zur neuen Entscheidung an das Bezirksgericht zurück. Nachdem die kantonalen Gerichte schliesslich die Klage von B teilweise guthiessen, gelangte die A AG ans Bundesgericht, welches die Beschwerde abwies. Es erwog folgendes:

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Steuern: ARTARIS-Newsletter 2/2016 erschienen (14.12.2016)

Die Büropartner unserer Kanzlei von der ARTARIS AG befassen sich in ihrem aktuellen Newsletter mit Neuerungen und Wissenwertem aus Steuerrecht und Treuhand. Willy Ackermann (dipl. Steuerexperte, dipl. Immobilien-Treuhänder) und sein ARTARIS-Team befassen sich unter anderem mit der Unternehmenssteuerreform III, dem automatischen Informationsaustausch (der ab 2018 Tatsache werden wird), der Beweislast in Bezug auf geldwerte Leistungen, der steuerlichen Behandlung von baulichen Massnahmen an Liegenschaften und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Ersatzbeschaffung für Vorsorgeeinrichtungen. Ferner werden neue Tendenzen in der Treuhandbranche (wie die E-Rechnung und Softwarelösungen für die Buchführung) vorgestellt.

Rechtsprechung: Grenzen vergleichender Werbung (19.07.2016)

Eine Betreiberin von Bau- und Gartenmärkten klagte gegen eine Konkurrentin, weil diese mit den Begriffen "Tiefstpreisgarantie", "Best Price" und "garantierter Dauertiefstpreis" geworben hatte. Der Beklagten wurde von der Vorinstanz unter Androhung der Bestrafung der verantwortlichen Organe mit Busse gemäss Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) im Falle der Widerhandlung verboten, mit diesen Begriffen zu werben. Im Urteil 4A_443/2015 vom 12. April 2016 befasste sich nun das Bundesgericht mit dieser Angelegenheit. Zusammenfassend erwog es folgendes:

Unlauter und widerrechtlich ist gemäss Art. 2 UWG jedes täuschende oder in anderer Weise gegen Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Die Generalklausel von Art. 2 UWG wird in den Art. 3 und 8 UWG durch Spezialtatbestände konkretisiert. Gemäss Art. 3 UWG handelt unter anderem unlauter, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbeziehungen, seine Waren, Werke und Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt (Abs. 1 lit. b). Unlauter handelt sodann auch, wer sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preise vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt (Abs. 1 lit. e). Das Verbot wettbewerbsbeeinflussender Täuschung untersagt namentlich ein Geschäftsgebaren, das darauf abzielt, den Adressaten beim Vertragsschluss dahingehend zu beeinflussen, dass beim potentiellen Vertragspartner eine Diskrepanz zwischen dessen subjektiver Vorstellung und der Realität entsteht. Die Gefahr der Täuschung bzw. Irreführung genügt (BGE 136 III 23, 44). Unrichtig können nur Tatsachenbehauptungen sein, nicht aber erkennbar übertriebene (reisserische) Anpreisungen, allgemein gehaltene Aussagen, Glücksversprechen und reine Werturteil, die keinen Tatsachenkern enthalten und nicht objektiv überprüfbar sind.

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Rechtsprechung: Rayonverbot bei Fussballspielen (03.05.2016)

Das Verwaltungsgericht St.Gallen hatte sich im Entscheid B 2015/274 vom 24. März 2015 mit folgendem Sachverhalt zu beschäftigen: Nach dem Fussballspiel zwischen dem FC St. Gallen und dem FC Basel vom 15. März 2015 wurden die Fans des FC Basel im Bereich des Gastsektors der AFG-Arena zurückgehalten. Eine kleine Anzahl der Anhänger wollte diese Rückhaltung nicht hinnehmen, überstieg in „sehr aggressiver und geladener Stimmung“ das Gittertor und vermummte sich. X.Y. kam der polizeilichen Aufforderung, sich umgehend zu demaskieren, nicht nach. In der Folge wurde er von der Polizei angehalten und durchsucht, wobei in seiner Jackentasche zwei in der Schweiz verbotene bodenknallende Feuerwerkskörper gefunden wurden. Am 26. März 2015 verfügte die Stadtpolizei St. Gallen gegen X.Y. ein Rayonverbot für die Dauer vom 3. April 2015 bis und mit 30. März 2017. Dabei wurde ihm der Aufenthalt anlässlich von Sportveranstaltungen in der AFG-Arena St. Gallen im Rayon A (West) sowie der Aufenthalt anlässlich von Fussballspielen der ersten Mannschaft des FC Basel in Aarau (Rayon „Stadion Brügglifeld“), Bern (Rayon „Stade de Suisse“), Luzern (Rayon „Bahnhof Luzern“ und Rayon „Swissporarena“), Thun (Rayon „Stockhorn Arena Thun“) und Zürich (Rayon B „Bahnhof Altstetten“, Rayon D „Stadion Letzigrund“ und Rayon E „Hauptbahnhof“) während des Zeitraums von vier Stunden vor bis vier Stunden nach einer Veranstaltung verboten. Auf polizeiliche Empfehlung hin sprach die FC St. Gallen Event AG am 30. März 2015 gegen X.Y. ein gesamtschweizerisches Stadionverbot für die Dauer von zwei Jahren aus. Mit Strafbefehl vom 28. April 2015 verurteilte das Untersuchungsamt St. Gallen X.Y. wegen Vergehens gegen das Sprengstoffgesetz sowie des Verstosses gegen das Vermummungsverbot zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse. Das Sicherheits- und Justizdepartement hiess den von X.Y. gegen die Verfügung der Stadtpolizei St. Gallen erhobenen Rekurs teilweise gut und beschränkte das Rayonverbot für die AFG-Arena ebenfalls auf die Spiele der ersten Mannschaft des FC Basel. X.Y. erhob gegen den Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

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Rechtsprechung: Fehlende Zahlungswilligkeit und Betrug (28.04.2016)

Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hatte im Urteil 6B_887/2015 vom 8. März 2016 folgenden Sachverhalt zu würdigen: Der von der Vorinstanz wegen Betrugs (Art. 146 StGB) verurteilte Beschwerdeführer bestellte einen Drucker, obwohl er weder willens noch in der Lage war, den Kaufpreis von CHF 2'210.- zu bezahlen. Nach der Lieferung hat er die Rechnung nicht beglichen und jeden Kontakt mit der Verkäuferin verunmöglicht. Diese hat den Kaufpreis erst auf dem Betreibungsweg erhältlich machen können. Die Vorinstanz stellte verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer nicht über die Mittel verfügte, um den bestellten Drucker zu bezahlen (also nicht zahlungsfähig war), und sein Verhalten auf mangelnden Leistungswillen schliessen lasse (er also nicht zahlungswillg war). Zu entscheiden war, ob der Beschwerdeführer den Tatbestand des Betrugs erfüllte.

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Rechtsprechung: ISO-Zertifizierung und Vertrauenshaftung (04.04.2016)

Im Urteil 4A_299/2015 vom 2. Februar 2016 befasste sich das Bundesgericht mit Fragen der Vertrauenshaftung. Es war folgender Sachverhalt zu beurteilen:  Die B. SA hatte beim Finanzinstitut D. AG ein Zertifizierungsaudit durchgeführt, woraufhin der D. AG ein ISO-Zertifikat betreffend die Einführung und Anwendung eines Qualitätsmanagementsystems ausgestellt wurde. Anleger A. hatte beim Finanzinstitut D. AG Forderungsausfälle erlitten. Nachdem die (damalige) Eidgenössische Bankenkommission (EBK, heute FINMA) den Konkurs über die D. AG eröffnet hatte und die Forderungen von A. in der dritten Klasse kolloziert wurden, reicht dieser eine Klage gegen das Zertifizierungsinstitut B. SA ein und machte unter anderem eine Vertrauenshaftung geltend.

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Rechtsprechung: Gerichtsberichterstattung und Beschränkung der Medienfreiheit (10.03.2016)

In einem am 6. November 2015 ergangenen Urteil (1B_169/2015 bzw. 1B_177/2015, zwischenzeitlich in der amtlichen Sammlung publiziert unter BGE 141 I 211) hatte sich das Bundesgericht zur Einschränkung der Gerichtsberichterstattung und deren Vereinbarkeit mit der Medienfreiheit (Art. 17 BV) zu befassen. Es war folgender Sachverhalt zu beurteilen:

Das Bezirksgericht Uster hatte über eine Anklage der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen C. wegen Rassendiskriminierung zu befinden. Diese warf ihm vor, auf der Online-Kommunikationsplattform "Twitter" rassendiskriminierende Kurznachrichten veröffentlicht zu haben. Auf Antrag des Beschuldigten verfügte der Einzelrichter für die Hauptverhandlung folgende Anordnung:

"1. Den Gerichtsberichterstattern bzw. Medienvertretern wird die Auflage erteilt, die Anonymität der beschuldigten Person wie folgt zu wahren:
In einer allfälligen Berichterstattung wird untersagt,
a) den Namen der beschuldigten Person zu nennen;
b) Fotos der beschuldigten Person zu publizieren; und
c) Alter, Wohnort, Arbeitgeber und die Adresse des Internetblogs der beschuldigten Person zu publizieren.
2. Gerichtsberichterstatter bzw. Medienvertreter, welche die Anordnung gemäss Ziffer 1 vorstehend missachten, können mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.- bestraft werden. § 12 der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte (LS 211.15) bleibt vorbehalten."

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Steuern: ARTARIS-Newsletter erschienen (21.01.2016)

Die Büropartner unserer Kanzlei von der ARTARIS AG befassen sich in ihrem kürzlich erschienenen Newsletter mit Neuerungen und Aktualitäten aus Steuerrecht und Treuhand. Unter der Federführung von Willy Ackermann (dipl. Steuerexperte, dipl. Immobilien-Treuhänder) wird zunächst die Unternehmenssteuerreform III thematisiert, mit welcher es insbesondere den Holdinggesellschaften an den Kragen geht. Kritisiert wird schliesslich der "Beitragsfang" der AHV, indem sie Dividenden in Lohn umzuqualifizieren versuche (hierzu auch die kürzlich publizierte Urteilsbesprechung von Dr. Philipp Juchli zu einem aktuellen Bundesgerichtsentscheid). Berichtet wird schliesslich über Änderungen im Mehrwert- und Einkommenssteuerrecht in Bezug auf die Fahrzeugkosten und die Abzugsfähigkeit der Kosten für den Arbeitsweg sowie über die Verschärfung der Voraussetzungen für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer von natürlichen Personen. Schliesslich erhält der Leser einen Einblick in die ersten Erfahrungen mit dem am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen neuen Rechnungslegungsrecht.